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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Service an Fahrrädern

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§1 | Geltungsbereich

Unsere Bedingungen gelten für die Erbringung von Serviceleistungen an Fahrrädern in dem von uns unterhaltenen Fahrradladen in Darmstadt nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

§2 | Angebot und Vertragsschluss; Minderjährige

1. Das Werkvertragsverhältnis wird durch die entsprechende Unterschrift des Kunden unter das Bestellformular sowie unsere Unterschrift unter die schriftliche Bestätigung begründet. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass bei Zustandekommen des Werkvertrages eine Kopie des Personalausweises mit Lichtbild in Kopie als Anlage zum Werkvertrag von uns genommen wird.
2. Das Vertragsverhältnis mit einer Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, setzt die Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Abschluss des Werkvertrages voraus.
3. Der Auftraggeber versichert mit seiner Bestellung uns gegenüber, dass er der Eigentümer des Fahrrades ist, auf den sich die zu erbringende Werkleistung bezieht. Das Handeln für einen Dritten bedarf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
4. Die Mitarbeiter des von uns unterhaltenen Fahrradladen in Darmstadt handeln als unsere Vertreter.

§3 | Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung für die von uns erbrachte Serviceleistung richtet sich nach den Vereinbarungen im Servicevertrag bzw. dem diesem Vertrag beigefügten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
2. Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung bei Übergabe des Fahrrades zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

§4 | Leistungszeit

Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§5 | Haftung für Mängel

1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6 der Bedingungen.

§6 | Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei den Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6 der Bedingungen.

§7 | Eigentumsvorbehalt; Erweitertes Pfandrecht

1. Bei den im Rahmen der zu erbringenden Werkleistung von uns verwendeten Ersatzbauteilen behalten wir uns das Eigentum an diesen Bauteilen bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes vor.
2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung des Werkes in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Werkvertrag im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und im Rahmen des Werksvertrages überlassene Werkgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht.

§8 | Erfüllungsort; Rechtswahl

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
2. Für den Mietvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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