§1 | Geltungsbereich
Unsere Bedingungen gelten für die Erbringung von Serviceleistungen an Fahrrädern in dem von uns unterhaltenen Fahrradladen in Darmstadt nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
§2 | Angebot und Vertragsschluss; Minderjährige
1. Das Werkvertragsverhältnis wird durch die entsprechende
Unterschrift des Kunden unter das Bestellformular sowie unsere
Unterschrift unter die schriftliche Bestätigung begründet. Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, dass bei Zustandekommen des
Werkvertrages eine Kopie des Personalausweises mit Lichtbild in Kopie
als Anlage zum Werkvertrag von uns genommen wird.
2. Das Vertragsverhältnis mit einer Person, die in ihrer
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, setzt die Vorlage einer
schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Abschluss
des Werkvertrages voraus.
3. Der Auftraggeber versichert mit seiner Bestellung uns gegenüber,
dass er der Eigentümer des Fahrrades ist, auf den sich die zu
erbringende Werkleistung bezieht. Das Handeln für einen Dritten bedarf
der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
4. Die Mitarbeiter des von uns unterhaltenen Fahrradladen in Darmstadt
handeln als unsere Vertreter.
§3 | Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung für die von uns erbrachte Serviceleistung richtet
sich nach den Vereinbarungen im Servicevertrag bzw. dem diesem Vertrag
beigefügten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Fassung.
2. Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach
Rechnungserteilung bei Übergabe des Fahrrades zu zahlen, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Eingang des Geldes bei uns maßgebend. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
§4 | Leistungszeit
Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§5 | Haftung für Mängel
1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern
die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die
Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt
nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln
handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6 der
Bedingungen.
§6 | Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus
Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden,
Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, sowie dem
Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden
Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht
fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte
Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche
innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw.
bei den Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des
Werkes.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt
nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln
handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6 der
Bedingungen.
§7 | Eigentumsvorbehalt; Erweitertes Pfandrecht
1. Bei den im Rahmen der zu erbringenden Werkleistung von uns
verwendeten Ersatzbauteilen behalten wir uns das Eigentum an diesen
Bauteilen bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes vor.
2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Werkvertrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung des Werkes in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Werkvertrag im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus dem
Geschäftsverhältnis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und im
Rahmen des Werksvertrages überlassene Werkgegenstand im Eigentum des
Auftraggebers steht.
§8 | Erfüllungsort; Rechtswahl
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs-
und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
2. Für den Mietvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.